Das VerpackG gilt nicht nur, wenn man Produkte an klassische Endverbraucher*innen verkauft, es gilt zusätzlich auch für den Verkauf an sogenannte vergleichbare Anfallstellen. Dabei handelt es sich um Institutionen, bei denen Waren von Endkonsument*innen vor Ort ausgepackt und auch entsorgt werden. Dadurch verbleiben die Abfälle in der Institution und es entstehen Verpackungsabfälle, die über den Müll der Institution, in haushaltsüblichem Rhythmus, genau wie in privaten Haushalten, entsorgt werden müssen. Aus diesem Grund werden im VerpackG solche Institutionen mit privaten Haushalten gleichgesetzt. Auch die dort anfallenden Verpackungsabfälle sind somit vom Verpackungsgesetz betroffen und Inverkehrbringer dieser Verpackungen sind verpflichtet, ihrer erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen.
Beispiele für vergleichbare Anfallstellen:
- Bibliotheken
- Gastronomien
- Hochschulen und Universitäten
- Kinos
- Krankenhäuser
Lesen Sie für ausführliche Erklärungen unseren Blogbeitrag.