Seit der Novelle gelten eine Kontrollpflicht und neue Zuständigkeiten für Fulfilment-Dienstleister. Können beauftragende Händler keine Systembeteiligung nachweisen, dürfen
weder Verkauf noch anderweitige Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen
(Anbieten von Produkten, Verpacken, Versand etc.) erbracht werden.
Zudem ist ausnahmslos der beauftragende Händler für die
Lizenzierung zuständig, in keinem Fall mehr der Fulfilment-Dienstleister
Beim Dropshipping ist das Besondere, dass die Ware vom Versender direkt verpackt und an den Endkunden versandt wird. Händler selbst haben somit keinerlei physischen Kontakt zum Produkt oder zur Verpackung. Verpflichtet im Sinne des VerpackG ist nach diesem Verständnis von Dropshipping, welches auch die Zentrale Stelle Verpackungsregister vertritt, der Versender der Ware – und zwar sowohl für die primäre Verkaufsverpackung als auch für die Versandverpackung.
Aber Achtung: Im Zuge der VerpackG-Novelle müssen Onlinehändler, die Marktplätze nutzen, seit dem 01. Juli 2022 einen Nachweis über die Lizenzierung vorlegen können. Damit ergibt sich auch für Händler, die Dropshipping nutzen und selbst keine Pflicht zur Lizenzierung haben, ein Handlungsbedarf!
Sie müssen die Registrierungsnummer (EPR-Nummer) bei Ihrem Versender anfragen. Bei der Hinterlegung der EPR-Nummer beim Marktplatz, müssen Sie darauf achten, die Nummer nicht als ihre eigene auszugeben, sondern deutlich machen, dass es sich um die Nummer eines Dritten handelt.
Mehr zu den Vorgaben zum Dropshipping, lesen Sie hier.