Betreiber*innen von Gastronomien sind von dem VerpackG betroffen, wenn Sie Verpackungen mit Ware befüllen und diese erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt. Dies betrifft in der Gastronomie verschiedene Szenarien:
- Sie verpacken selbst hergestellte Ware zum Verkauf vor Ort
- Sie verpacken Sie Ihre Ware vor Ort, um Ihren Kunden die Mitnahme zu erleichtern
- Sie liefern Sie Ware an Kunden in Verpackungen aus
- Sie ordern Sie Ware vom Großhändler oder Produzenten und verkaufen diese in Ihrem Laden weiter
Wie Sie Ihre Pflichten aus dem VerpackG erfüllen
Um VerpackG-konform zu handeln, müssen Sie folgende Schritte für systembeteiligungspflichtige Verpackungen beachten:
- Die Lizenzierung/Systembeteiligung: Dazu müssen Sie Ihre geplanten Verpackungsmengen für das kommende Jahr – also bevor Sie die Verpackungen in Umlauf bringen – bei einem dualen System lizenzieren. Bei Lizenzero können Sie dies bequem und zeitsparend über den Kalkulator oder die Berechnungshilfe erledigen.
- Die Registrierung bei der Zentralen Stelle: Registrieren Sie sich dazu im Melderegister LUCID unter Angabe Ihrer Unternehmensdaten. Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie Ihre Registrierungsnummer, welche Sie auch bei Ihrem dualen System angeben.
- Die Datenmeldung: Geben Sie in Ihrem Kundenkonto bei LUCID nun Ihre beim dualen System gemeldeten Verpackungsmengen und den Namen Ihres dualen Systems (wenn Sie über Lizenzero lizenzieren, tragen Sie hier „Interzero Recycling Alliance“ ein) an.
Serviceverpackungen bilden weiterhin eine Ausnahme bei den Verkaufsverpackungen und können vorlizenziert erworben werden. Dadurch entfällt die Pflicht zur Lizenzierung, die Pflicht zur Registrierung bei der ZSVR bleibt jedoch bestehen. Lesen Sie hier eine ausführliche Anleitung zu Serviceverpackungen.
Wichtig: Betreiben Sie beispielsweise einen Onlineshop und versenden Ihre Produkte an Ihre Endverbraucher*innen, kann schnell aus einer ursprünglichen Serviceverpackung eine Produkt- oder Versandverpackung werden. Diese müssen Sie selbst bei einem dualen System lizenzieren, ein Kauf vorlizenzierter Verpackungen ist nicht mehr zulässig.
Eine weitere, Änderung für Gastronomien betrifft den Einsatz von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und -getränkebecher. Ab dem 01. Januar 2023 Sie Ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Die Mehrwegalternative darf dabei für die Kund*innen nicht teurer sein als die Einwegvariante. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeiter*innen und weniger als 80m² Verkaufsfläche. Lesen Sie hier unseren ausführlichen Blogbeitrag zu den Pflichten aus dem VerpackG für Gastronomien.