Als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes gelten Sie, wenn Sie:
- Mit Ware befülle Verpackungen
- Erstmals
- Gewerbsmäßig
- In Deutschland
- In Verkehr bringen
Im Sinne des VerpackG ist also grundsätzlich Hersteller, wer eine Verpackung erstmalig mit Waren befüllt. Das können Produzenten von Produkten sein, die diese nach der Herstellung verpacken, aber auch Handelsunternehmen, die Eigenmarken vertreiben und die Befüllung an einen Dritten abgeben. Auch Importeure gelten als Hersteller, wenn sie bei Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware tragen. Als Hersteller im Sinne des VerpackG gelten zusätzlich alle Versand- und Onlinehändler, die eine Versandverpackung mit Waren befüllen. Das deutsche Verpackungsgesetz gilt übrigens genau so für ausländische Händler, die nach Deutschland versenden.
Wenn dieser Herstellerbegriff auf Sie zutrifft, müssen Sie in jedem Fall der Registrierungspflicht nachkommen und sich im Register LUCID anmelden. Welche weiteren Pflichten Sie haben, hängt von den konkreten Verpackungsarten ab, die Sie in Umlauf bringen. Weitere Informationen finden Sie hier.