Auch importierte Verpackungen müssen in Deutschland lizenziert werden, denn die Verpackungen fallen in Deutschland beim privaten Endverbraucher an. Lizenzierungspflichtig ist das Unternehmen, das die entsprechenden Verpackungen gewerbsmäßig in Deutschland einführt. In der Regel ist das der Importeur (d. h. derjenige, der die Waren aktiv in die BRD holt oder dies veranlasst).
Verkauft ein ausländischer Verkäufer oder Shopbetreiber direkt an Kunden in der BRD, ohne sich dazu eines Zwischenhändlers zu bedienen, ist er selbst Verpflichteter im Sinne des VerpackG. Dabei wird kein Unterschied zwischen Importen aus EU- und Nicht-EU-Ländern gemacht.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt nur für Produkte, die in Deutschland verkauft werden. Wenn Sie Produkte ins Ausland versenden, sind Verpackungen für diese Produkte nicht vom deutschen Verpackungsgesetz betroffen und müssen daher nicht bei einem dualen System in Deutschland lizenziert werden. Als Hersteller und Vertreiber müssen Sie jedoch in diesem Fall zweifelsfrei nachweisen, dass die Verpackungen nicht in Deutschland in Umlauf gebracht werden. So muss nach dem VerpackG bereits beim erstmaligen Inverkehrbringen durch die Gestaltung der Verpackung oder entsprechende Begleitdokumente ersichtlich sein, dass die betreffenden Verpackungen ausschließlich für den Export bestimmt sind. Die Systembeteiligung muss zudem unverzüglich nachgeholt werden, sollten die Verpackungen entgegen ihrer ursprünglichen Bestimmung doch im Geltungsbereich des VerpackG an den Endverbraucher abgegeben werden.
Bitte beachten Sie: In vielen Importländern wurden mittlerweile ebenfalls Gesetze für die Entsorgung und Verwertung von Verpackungsmaterialien eingeführt.